Pflanzengesundheitsverordnung

EU- Pflanzengesundheitsverordnung ab Dezember 2019 gültig

Die nächsten Jahre der Verbandsarbeit stehen ganz im Zeichen der Pflanzengesundheit. Der neu geschaffene Rechtsrahmen auf europäischer Ebene in Form der Pflanzengesundheits- und Kontrollverordnung setzt eine Vielzahl an Neuerungen auf nationaler Ebene voraus. Auch im Fall von Xylella wurde am 14.12.2017 ein neuer Durchführungsbeschluss erlassen.

Die EU-Verordnung 2016/2031 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Oktober 2016 dient der Formulierung und Aufstellung von Maßnahmen zum Schutz vor  Pflanzenschädlingen. Die für die deutsche Pflanzenbeschauverordnung grundlegenden Verordnungen und Richtlinien, so zum Beispiel die Pflanzenquarantäne-Richtlinie 2000/29/EG, werden durch diese Verordnung in vielen Punkten stark geändert.

Hierzu zählt insbesondere die Ausweitung der Pflanzenpasspflicht auf alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (ausgenommen Samen).

In den vergangenen Jahren hat sich der Bund deutscher Baumschulen intensiv mit dem grundsätzlichen Status des sogenannten Quarantäneschädlings auseinandergesetzt. Vielfach war in der europäischen Union für etwaige Erreger eine weite Verbreitung bekannt, so etwa auch im Fall der Apfeltriebsucht oder des Birnenverfalls.

Vier Kategorien an Quarantäneschadorganismen

Mit der neuen Verordnung schafft die Europäische Union nun die Möglichkeit, den Status der Schaderreger und die damit verbundenen Maßnahmen zur Bekämpfung eben dieser, genauer auszudifferenzieren.

Damit einhergehend sollen die folgenden Gruppierungen ab 2019  entstehen:

  • Quarantäneschädlinge
  • Unionsquarantäneschädlinge
  • Prioritäre Schädlinge
  • Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (engl.. RNQP = Regulated Non-Quarantine Pests)

Die zuletzt genannte Kategorie wird zurzeit intensiv auf europäischer Ebene diskutiert. An diesen Gesprächen beteiligten sich der Bund deutscher Baumschulen und der Europäische Baumschulverband ENA auf nationaler wie internationaler Ebene. 

Europäisches Projekt zur Neueinordnung bisheriger Quarantäneschaderreger

Die Europäische Pflanzenschutzorganisation EPPO (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum) hat seit 2016 ein sogenanntes "RNQP-Project" ins Leben gerufen, bei welchem der Status aktueller Quarantäneschaderreger diskutiert und an das neue Kategoriensystem angepasst werden soll. So zeichnet sich bereits jetzt ab, dass für die im Obstbau bekannten Phytoplasmosen (z.B. Apfeltriebsucht, Birnenverfall) eine Einstufung als Unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling stattfinden könnte.

Dies würde bedeuten, dass die zurzeit noch geltenden Regelungen für zu ergreifende Maßnahmen deutlich abgemildert werden würden. Wichtige Kriterien für diese Einstufung sind, dass die Erreger weitläufig in der EU bekannt sind und die bisherigen Bekämpfungsmaßnahmen die Ausbreitung nicht konsequent gestoppt werden konnte. Nichtsdestotrotz sollen effektive und bekannte Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung zu verhindern.

Forderung des BdB nach Abstufung der Scharkakrankheit

Einen besonderen Fall im RNQP-Project der EPPO stellt das Plum Pox Virus (PPV), Auslöser der sogenannten Scharkakrankheit, dar. Hier hat sich der Bund deutscher Baumschulen intensiv in die Diskussion eingebracht. Der Quarantäneschädling erfüllt aus Sicht des BdB die Kriterien eines RNQP und fordert aus diesem Grund, auch mit Hilfe der intensiven Mitarbeit des Europäischen Baumschulverbandes, die Neueinordnung von Scharka als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling.

Kontrollverordnung – Eigenverantwortung der Betriebe wird steigen

Die Pflanzengesundheitsverordnung steht in enger Verbindung mit der sogenannten Kontrollverordnung. Die am 15. März 2017 veröffentlichte Kontrollverordnung 2017/625/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates regelt die Anforderungen an amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel. Die wohl größte Änderung für Betriebe ergibt sich aus der Wechselwirkung von Pflanzengesundheitsverordnung und Pflanzenpasspflicht für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen. Der durch die neue geltende Pflanzenpasspflicht potentiell erhöhte Aufwand im Bereich von Untersuchungen wird sich nach derzeitigem Stand auf die zuständigen Behörden und die Betriebe verteilen. Vorteilhaft wird sich dies in Form von gleichbleibenden Gebühren für entsprechende Prüfungen äußern, die Eigenverantwortung der Betriebe dagegen steigen.

Neue EU-Durchführungsverordnung für Anforderungen an den EU-Pflanzenpass

Am 13. Dezember 2017 wurde die Durchführungsverordnung 2017/2313/EU der Europäischen Kommission erlassen. Diese dient der Festlegung der formalen Anforderungen an  den  Pflanzenpass für  die Verbringung innerhalb des  Gebiets der  Union (auch innerhalb Deutschlands) und  den  Pflanzenpass für  das  Einführen in  ein  Schutzgebiet und  die Verbringung innerhalb dieses Gebiets. Die neu formulierten Anforderungen an den EU-Pflanzenpass müssen ab dem 14. Dezember 2019 angewendet werden. Der Bund deutscher Baumschulen hat sich aktiv an den Diskussionen gemeinsam mit den zuständigen Behörden beteiligt. Im Sinne der deutschen Baumschulwirtschaft kann festgehalten werden, dass die in die Gespräche eingebrachten Argumente in vollem Umfang berücksichtigt wurden.

Xylella fastidiosa - Risikopflanzen bei Einfuhr kritisch prüfen

Auch im Fall von Xylella fastidiosa sind Änderungen in Sicht: Die zuständigen Gremien der Europäischen Kommission haben den Durchführungsbeschluss 2015/789/EU überarbeitet und am 14. Dezember 2017 den Durchführungsbeschluss 2017/2352/EU veröffentlicht. 

Eine entscheidende Änderung des neuen Rechtsrahmens ist die Festlegung sogenannter Risikopflanzen. Es handelt sich dabei um Pflanzengattungen bzw. Arten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten mehrfach bei amtlichen Kontrollen durch Infektionen mit Xylella fastidiosa aufgefallen sind. Die Europäische Kommission hat im Ergebnis die Gattungen beziehungsweise Arten CoffeaLavandula dentata, Nerium oleander, Olea europea, Polygala myrtifoliaund Prunus dulcis als Risikopflanzen deklariert. Für diese Pflanzen müssen jährlich amtliche Inspektionen durchgeführt werden. Der Bund deutscher Baumschulen rät daher seinen Mitgliedern zu besonderer Vorsicht bei Importvorhaben entsprechender Kulturen aus bekannten Befallsgebieten.

(te)