Sachbezugswerte 2026

Sachbezugswerte 2026 für freie Verpflegung

 

 

 

 

Deutschland gesamt

 

Personenkreis

 

 

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Verpflegung insgesamt

 

 

  

 

EUR

EUR

EUR

EUR

 
Arbeitnehmer einschließlich

mtl.

71,00 

137,00 

137,00 

345,00 

 
Jugendliche u. Auszubildende

ktgl.

2,37 

4,57 

4,57 

11,50 

 
volljährige 

mtl.

71,00 

137,00 

137,00 

345,00 

 
Familienangehörige

ktgl.

2,37 

4,57 

4,57 

11,50 

 
Familienangehörige vor Voll-

mtl.

56,80 

109,60 

109,60 

276,00 

 
endung des 18. Lebensjahres

ktgl.

1,90 

3,66 

3,66 

9,20 

 
Familienangehörige vor Voll-

mtl.

28,40 

54,80 

54,80 

138,00 

 
endung des 14. Lebensjahres

ktgl.

0,95 

1,83 

1,83 

4,60 

 
Familienangehörige vor Voll-

mtl.

21,30 

41,10 

41,10 

103,50 

 
endung des 7. Lebensjahres

ktgl.

0,71 

1,37 

1,37 

3,45 

 

 

Sachbezugswerte 2026 für freie Unterkunft

Sachverhalt

Deutschland gesamt

Unterkunft belegt mit

Unterkunft allgemein

Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft

 

 

 

 

                               EUR                                 EUR

volljährige Arbeitnehmer

1 Beschäftigtem

mtl.

285,00

242,25

  

ktgl.

9,50

8,07

2 Beschäftigtem

mtl.

171,00

128,25   

  

ktgl.

5,70

4,27   

3 Beschäftigtem

mtl.

142,50

99,75   

  

ktgl.

4,75

3,32   

mehr als 3 Beschäftigte

mtl.

114,00

71,25   

  

ktgl.

3,80

2,37   

Jugendliche/Auszubildende

1 Beschäftigtem

mtl.

242,25

199,50   

  

ktgl.

8,07

6,65   

2 Beschäftigtem

mtl.

128,25

85,50   

  

ktgl.

4,27

2,85   

3 Beschäftigtem

mtl.

99,75

57,00   

  

ktgl.

3,32

1,90   

mehr als 3 Beschäftigte

mtl.

71,25

28,50   

  

ktgl.

2,37

0,95   

Erläuterungen (2026)

Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswertes für einen Teil-Entgeltabrechnungs-zeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (18 Jahre) nimmt am 13.06. eine Beschäftigung auf und wird bei freier Verpflegung und freier Unterkunft in den Arbeitgeberhaushalt aufgenommen.

Verpflegung in EUR: 11,50 x 18 Tage =  207,00
Unterkunft in EUR: 8,07 x 18 Tage = 145,26
Sachbezugswert insgesamt in EUR: 352,26

Wäre es nach Lage des Einzelfalles unbillig, den Wert der Unterkunft nach den Tabellenwerten zu bestimmen, kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen werden wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung von Unterkunft liegt dagegen keine „Aufnahme“ in den Arbeitgeberhaushalt vor, so dass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.

Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z.B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und ggf. Gemeinschaftsküche oder Kantine. Allein die Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.

Für freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist für freie Wohnung grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor.

Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 5,01 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,10 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden.

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende nachstehen Beträge anzusetzen:

Frühstück 2,37 EUR
Mittag-/Abendessen 4,57 EUR.