geringfügige Beschäftigung
Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen zum 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 gibt es einige Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
1. Änderung des Umlagesatzes U1
Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich der Umlagesatz U1 zur Arbeitgeberversicherung der Minijob-Zentrale für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob). Der Umlagesatz U2 bleibt konstant. Die Umlagesätze betragen ab diesem Zeitpunkt:
Umlage 1: 0,80 % (Erstattung im Krankheitsfall, bisher 1,10 %)
Umlage 2: 0,22 % (Erstattung bei Mutterschaft).
Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).
Sofern der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser automatisch angepasst. Werden die Abgaben monatlich vom Arbeitgeber überwiesen, müssen die neuen Umlagesätze erstmals zur Fälligkeit am 28. Januar 2026 angewendet werden. Der Termin für den Beitragsnachweis ist der 25. Januar 2026.
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld bleibt konstant bei 0,15 % (§ 360 SGB III) und die pauschale Lohnsteuer bleibt ebenfalls unverändert bei 2%.
2. Geringfügigkeitsgrenze steigt
Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13.90 Euro brutto je Arbeitsstunde steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie steigt von monatlich 556 Euro auf monatlich 603 Euro (Jahresgrenze 7.263,00 €).
Die Geringfügigkeitsgrenze wird mit nachfolgender Formel berechnet:
Mindestlohn x 130
3
und auf einen vollen Eurobetrag gerundet.
3. Wegfall der Rechtskreistrennung für Beitragsnachweise
Die bisherige Trennung nach Rechtskreisen West (für Beschäftigte in den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin) und Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) entfällt bei den Beitragsnachweisen ab dem 1. Januar 2026. Somit reicht ein gemeinsamer Beitragsnachweis für alle Beschäftigten aus.
Arbeitgeber, die bisher bei der Minijob-Zentrale einen Dauer-Beitragsnachweis mit dem Rechtskreis „Ost“ bzw. für beide Rechtskreise („West“ und „Ost“) eingereicht haben, müssen ab dem Beitragsmonat Januar 2026 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis ohne Rechtskreistrennung einreichen. Die bisherigen Dauer-Beitragsnachweise verlieren zum 1. Januar 2026 ihre Gültigkeit.
Der Fälligkeitstermin für den Beitragsnachweis ist bei der Minijob-Zentrale der 25. Januar 2026.
Für einen Dauer-Beitragsnachweis mit Kennung Rechtskreis „West“ ist bei der Minijob-Zentrale keine Änderung erforderlich.
Hinweis:
Die Einreichung eines neuen Dauer-Beitragsnachweises hängt von der jeweiligen Krankenkasse und deren Soft-ware ab. Für Dauer-Beitragsnachweise für nicht geringfügig Beschäftigte, die für andere Krankenkassen gelten, ist ggf. keine Neueinreichung des Beitragsnachweises erforderlich. Es empfiehlt sich die Nachfrage bei der jeweiligen Krankenkasse.
Eine Unterscheidung zwischen „West“ und „Ost“ ist auch bei SEPA-Lastschriftmandaten ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr nötig.
Bereits zum 1. Januar 2025 entfiel die Rechtskreistrennung in den Meldungen. Bei den Beitragsnachweisen blieb sie zunächst bestehen und entfällt erst jetzt zum 1. Januar 2026.
4. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Minijobbern widerrufbar
Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.