Die rechtliche Auslegung der Begriffe Sachmangel, Nacherfüllung, Rücktritt und Verjährung haben sich seit Anfang 2022 in Teilen grundlegend geändert.
Künftig können Eigenschaften einer Ware nicht mehr allein vertraglich vereinbart werden. Notwendig sind Eigenschaften, wie sie üblicherweise gängig sind. Diese Verschärfung bei der Auslegung von Gehölzeigenschaften haben erhebliche Auswirkungen im Einzel- und Onlinehandel. Hierauf machte der BdB-Verbandsanwalt Ende März in einem Online-Seminar aufmerksam.
Auch bei Mangelanzeigen, und Nacherfüllungsansprüchen werden die Rechte der privaten Verbraucher:innen gestärkt, was zu höheren Anforderungen bei gewerblichen Lieferanten führt. So endet die Verjährung nach wie vor nach zwei Jahren. Die Beweislast, dass ein Mangel nicht vorliegt, liegt allerdings nicht mehr ein halbes Jahr beim Verkäufer, sondern ein ganzes Jahr.
All diese Änderungen machen Anpassungen von den AGBs notwendig. Die angepassten AGBs werden in den kommenden Wochen im internen Mitgliederbereich der BdB-Homepage zur Verfügung gestellt. Hierauf wird zu gegebener Zeit in einem gesonderten BdB-Newsletter hingewiesen. Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.
Die Vortragsfolien stehen hier zum Herunterladen zur Verfügung.
Bei Fragen rufen Sie gerne in der BdB-Bundesgeschäftsstelle an. Wir leiten Sie an den BdB-Verbandsanwalt weiter.