Alle Pflanzen im BKS, die in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) gelistet werden, sind im BKS ab sofort entsprechend gekennzeichnet.

Für diese Pflanzen gelten bei der Ein- und Ausfuhr aus und in Drittländer besondere Vorschriften. Nach Artenschutzrecht sind immer CITES-Dokumente beizulegen, die bescheinigen, dass die Pflanzen nicht der freien Natur entnommen und in Baumschulen produziert wurden.

Der Vorgang der Anmeldung bis zur Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung kann 4 bis 6 Wochen dauern.

In einigen Bundesländern kann mit der Erstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses ein zusätzlicher Vermerk zur Bestätigung der künstlichen Vermehrung beigefügt werden (dies macht leider nicht jedes Pflanzenschutzamt). Dies erleichtert den Vorgang, da nur ein Behördengang und eine Rechnung erforderlich sind; zudem bedeutet dies eine erhebliche zeitliche Ersparnis. Dies gilt aber nur für Anhang II-Species.

Insgesamt sind aktuell über 30.000 Pflanzenarten in den CITES-Anhängen gelistet.

Die Kennzeichnung im BKS soll dazu beitragen, dass rechtzeitig entsprechende CITES-Dokumente beantragt werden und es nicht zu zeitlichen Verzögerungen oder zu Komplikationen in der Abwicklung an der Grenze kommen. Die Umsetzung erfolgt in der jeweiligen Baumschulsoftware.

Dabei werden die entsprechenden Pflanzen den folgenden drei Anhängen zugeordnet:

Anhang I:

Hier sind derzeit rund 1000 Arten gelistet, die akut vom Aussterben bedroht sind. Jeder kommerzielle Handel mit diesen Arten ist verboten. Hierzu gehört auch die Araucaria araucana.

Anhang II:

Tier- und Pflanzenarten, die noch nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht, aber durch unkontrollierten Handel gefährdet sind, werden in Anhang II aufgenommen. Mit dieser Listung soll eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen erreicht werden. Für den Handel mit Anhang-II-Arten sind Aus- und Einfuhrgenehmigungen notwendig, die auf Basis von Nachhaltigkeitsprüfungen (Non-Detriment-Findings) erstellt werden müssen.

Anhang III:

In diesem Anhang stehen 200 Arten, bei denen der Handel in einzelnen Staaten lokal reguliert ist. Hierzu gehören Quercus mongolica, Fraxinus mandshurica und Pinus koraiensis aus Russland sowie Magnolia liliiflora aus Nepal.

Weitere Informationen zur administrativen Abwicklung sind auf der nachfolgenden Seite zu finden:

https://www.bfn.de/genehmigungen-und-bescheinigungen

Es wird versucht, die Artenliste im BKS zeitnah abzubilden. Kurzfristige Änderungen können aber immer wieder übersehen werden. Die aktuelle Auflistung aller CITES-Arten ist auf der nachfolgenden Seite zu finden:

Species+ (speciesplus.net)

Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung: (Niels Sommer: 030 24086990 oder sommer@gruen-ist-leben.de)