Fast alle Bundesländer geben Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Die Länder haben hierzu eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

Nach dem sogenannten Kassengesetz besteht eigentlich seit dem 01.01.2020 für Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. Kassen, durch eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bis zum 30.09.2020 verschoben.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte kürzlich diverse Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass es über die Frist des 30.09.2020 hinaus keine Notwendigkeit für eine weitere Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassensystemen sieht.

Entgegen der Meinung des BMF haben nun fast alle Bundesländer beschlossen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn

- die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich bis zum 30.09.2020 (Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: bis zum 31.08.2020) nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben oder

- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z. B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Hinweis: Ein gesonderter Antrag für die Fristverlängerung ist in der Regel nicht erforderlich. Allerdings unterscheiden sich die Bedingungen für die Fristverlängerung je nach Bundesland teilweise im Detail, so z. B. in Bezug auf die Frist für den verbindlichen Auftrag zur Aufrüstung (s. o.). Zum Teil werden auch unterschiedliche Nachweise verlangt. Lediglich Bremen hat bisher keine allgemeine Ausnahmeregelung erlassen. Dort müssen die Unternehmen stattdessen individuelle Anträge auf Verlängerung der Frist stellen.

Die Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 durch die Länder verschafft den Unternehmen zwar eine zeitliche Entlastung, ändert jedoch nichts an der rechtlichen Verpflichtung zum Einbau von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen in die elektronischen Kassensysteme. Die Aufrüstung sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden.