Hat die EU-Kommission noch vor drei Monaten die Herausnahme von 80 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln formuliert, so wurde jetzt eine Durchführungsverordnung veröffentlicht, die eine erweiterte Dokumentationspflicht für die Anwender fordert.

Worum geht es genau?

Ab 2025 sollen die Anwender von Pflanzenschutzmitteln die folgenden Punkte aufzeichnen:

- Das jeweilige Wachstums- oder Entwicklungsstadium der Pflanzen während des Spritzzeitpunktes.

- Die Verwendung von EPPO-Codes für die Kulturpflanzen.

- Die genauen GPS-Daten der jeweiligen Flächen.

Die Dokumentation soll nur noch elektronisch geführt werden dürfen, um diese Daten jederzeit in elektronischer Form an die zuständigen Behörden (amtlichen Pflanzenschutzdienste) bereitzustellen. 

Die Anforderungen der EU-Kommission an die Betriebe in Bezug auf die Pflanzenschutzmittelanwendung werden immer umfangreicher und komplizierter und für kleine Betriebe kaum noch umsetzbar.

Der BdB hat eine eigene Stellungnahme dazu abgegeben und diese Durchführungsverordnung aus nachfolgenden Gründen abgelehnt:

Der bürokratische Aufwand für die Baumschulbetriebe ist in den vergangenen Jahren in allen Bereichen gestiegen.

Zusätzliche bürokratische Auflagen werden insbesondere die klein- und mittelständischen Baumschulbetriebe überproportional belasten und zu einer Änderung der Betriebsstruktur hin zu größeren Einheiten führen.

Die Baumschulbetriebe müssen bereits heute detaillierte Aufzeichnungen zum Einsatz von chemischem Pflanzenschutz erstellen, die in Rücksprache mit den Pflanzenschutzberatern für weitere Planungen im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes notwendig sind.

Der BdB fordert eine quantitative und qualitative Übersicht der bereits erforderlichen Aufzeichnungen für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe, um eine sachliche Bewertung weiterer Aufzeichnungspflichten vornehmen zu können.

Der Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V. lehnt die Inhalte der Durchführungsverordnung aus folgenden Gründen ab:

- Der bürokratische Aufwand, insbesondere für kleinere Baumschulen, ist nicht mehr zu erfüllen.

- Die Aufzeichnung in elektronischer Form und die Bereitstellung der Daten erscheinen der Praxis als willkürlich und die wissenschaftliche sowie fachlich fundierte Begründung erscheint nicht erkennbar.

- Die Vielzahl der Baumschulkulturen und -qualitäten macht die Aufzeichnung der geforderten Punkte praktisch unmöglich:

In der Baumschule werden auf kleinsten Flächen etwa 30.000 Gehölzarten und -sorten in jeweils bis zu knapp 1000 Qualitäten (Wachstumsstadien) kultiviert. Aus diesem Grund müssen die Baumschulen als Sonderkultur aus dieser Durchführungsverordnung herausgenommen werden.

Es wird die Einführung von Bagatellgrenzen gefordert, um insbesondere klein- und mittelständische Betriebe nicht zu sehr zu belasten.

Die Bagatellgrenzen sollten wir folgt definiert werden:

- Kleiner/gleich 50 Hektar

- Mehr als 30 Artikelqualitäten