Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil aus April 2018 entschieden, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern seit dem Jahr 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Der Gesetzgeber muss deshalb eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.

Im Februar 2019 haben sich Bund und Länder nun auf Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt. Dieses hat das Bundesministerium der Finanzen pressewirksam bekanntgegeben. Die neue Grundsteuer soll in der Praxis umsetzbar und verfassungsfest sein sowie aufkommensneutral gestaltet werden. Die Politik wird sich an diesen Aussagen messen lassen müssen.

Für den Bereich der Grundsteuer B soll ein Ertragswertverfahren geschaffen werden, bei dem der Grund und Boden mittels der Bodenrichtwerte bewertet wird. Die aufstehenden Gebäude sollen bei Wohngrundstücken in einem Ertragswertverfahren unter Heranziehung von durchschnittlichen Nettokaltmieten in die Bemessungsgrundlage einfließen. Wenn tatsächlich vereinbarte Nettokaltmieten gravierend abweichen, soll eine Auffanglösung geschaffen werden.

Bei gemischt genutzten Grundstücken sowie Geschäftsgrundstücken, bei denen weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, soll anstelle eines Ertragswertverfahrens ein vereinfachtes Sachwertverfahren Anwendung finden.

Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft soll ebenfalls ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesministerium der Finanzen in seiner Pressemitteilung aus Februar 2019 darauf, dass hierzu ein bereits im Jahr 2016 erarbeiteter Gesetzesentwurf des Bundesrates die Grundlage für weitere Diskussionen bildet. Seinerzeit forderte der Bundesrat neben der Bewertung der Eigentumsflächen eine gesonderte Bewertung der Wirtschaftsgebäude und der Hofstelle. Ob es dazu kommt, bleibt abzuwarten.

Darüber hinaus sollen die Kommunen die Option erhalten, eine Grundsteuer C für unbebaute aber baureife Grundstücke zu erheben.

Da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur gesetzlichen Neuregelung bis Ende 2019 gesetzt hat, ist nun zügiges Handeln notwendig. Detaillierte Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Grundsteuerreform sind nicht möglich, da konkrete Gesetzesmaterialien bisher nicht veröffentlicht worden sind.