Sebastian Nehls, Leiter der Steuerabteilung des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes, Kiel. Foto: Privat

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind Neuregelungen im Einkommensteuergesetz umgesetzt worden, die land-­ und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen.

Bei Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen soll künftig keine Betriebsaufgabe vorliegen, sofern eine Fläche verbleibt, die der Erzeugung von Pflanzen und Tieren zu dienen bestimmt ist. Eine bestimmte Mindestgröße an land- und forstwirtschaftlicher Fläche soll nicht festgeschrieben werden. Es ist davon auszugehen, dass man sich in der Praxis an der sogenannten 3.000 m²-Grenze orientieren wird. Es steht den Land- und Forstwirten allerdings frei, eine Betriebsaufgabe bei verkleinerten verpachteten Betrieben selbst zu erklären. Im Gegensatz zum oben genannten Fall führt eine Betriebsverkleinerung  jedoch  zwingend  zur  steuerlichen Betriebsaufgabe, wenn danach überhaupt keine land- und forstwirtschaftliche Fläche mehr vorhanden ist. So reicht eine einzige zurückbehaltene Fläche, die mit einem Mietshaus bebaut ist, nicht aus, eine Betriebsaufgabe zu vermeiden.

Im Einkommensteuergesetz ist außerdem die gesetzliche Möglichkeit bei Realteilung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eingeräumt worden, das Verpächterwahlrecht zu vervielfältigen beziehungsweise nach erfolgter Realteilung oder Erbauseinandersetzung erstmalig zu begründen. Die gesetzliche Regelung soll in Realteilungsfällen beim übernehmenden Mitunternehmer für sämtliche erhaltenen Grundstücke (verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke, Mietwohngrundstücke und andere) Betriebsvermögen fingieren – mit der Folge, dass ein Betrieb im steuerlichen Sinne begründet wird und dem übernehmenden Mitunternehmer hierfür auch ein Verpächterwahlrecht zusteht. Dabei soll es weder auf die Größe des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ankommen noch darauf, ob dieses aus dem Gesamthandsvermögen oder aus einem Sonderbetriebsvermögen stammt. Voraussetzung ist lediglich, dass mindestens eine übertragende oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren im Sinne des Einkommensteuergesetzes dient. Auf Antrag soll die Vorschrift auch auf Sachverhalte angewandt werden können, die bis  zum  Anwendungsstichtag  der  Neuregelung verwirklicht wurden und bei denen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.