Arbeit auf Abruf bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall im Unternehmen zu erbringen hat. Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für Abrufarbeitsverhältnisse geändert.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird es Arbeitgebern ermöglicht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers flexibel einzufordern. Der Arbeitnehmer erhält monatlich eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Je nach Arbeitsanfall schwankt das Arbeitsentgelt daher. Das Gesetz sieht vor, dass im Arbeitsvertrag eine bestimmte (Mindest-)Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit enthalten ist. Außerdem muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus über den Arbeitseinsatz informieren.

Enthält der Arbeitsvertrag keine entsprechenden Angaben, galt nach der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Rechtslage eine Mindestarbeitszeit von 10 Stunden in der Woche und eine tägliche Arbeitszeit von drei Stunden als vereinbart. Der Arbeitnehmer hatte also auch dann Anspruch auf eine Vergütung von 10 geleisteten Arbeitsstunden pro Woche, wenn der Arbeitgeber diese tatsächlich gar nicht eingefordert hat. Der Gesetzgeber hat die fiktive Mindeststundenzahl mit Wirkung zum 1. Januar 2019 von 10 auf 20 Stunden pro Woche erhöht. Außerdem wurde gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber höchstens 20 % weniger und 25 % mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit abrufen darf. Diese Maßnahmen sollen die Sicherheit und Planbarkeit für die Beschäftigten erhöhen.

Enthält der Arbeitsvertrag eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von beispielsweise 20 Stunden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weniger als 16 Stunden und nicht mehr als 25 Stunden in der Woche anfordern. Die verdoppelte fiktive Mindestarbeitszeit birgt jedoch erhebliche Risiken bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (450-Euro-Minijob).

Enthält der Arbeitsvertrag des Minijobbers keine vertragliche Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer ab Januar 2019, unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Mindestlohns von 9,19 € und durchschnittlich 4,33 Wochen im Monat, einen Vergütungsanspruch in Höhe von 795,85 €. Das Überschreiten der 450-Euro-Minijobgrenze hat zur Folge, dass für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Dies gilt wegen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeber wegen Unkenntnis der Rechtslage nur die geringere tatsächliche Arbeitszeit vergütet. Diese Auffassung wird durch ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aus März 2019 bestätigt. Auch steuerlich hat das Überschreiten der 450-Euro-Grenze Folgen. Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer vom Arbeitslohn auf Grundlage der abgefragten Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Betroffene Arbeitgeber sollten daher die vorhandenen Arbeitsverträge kontrollieren und eine Mindestarbeitszeit in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Alternativ kann – nach Absprache mit einem Rechtsanwalt – überlegt werden, Arbeitszeitkonten zu vereinbaren. Anders als bei einem Abrufarbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer ein gleichbleibendes (verstetigtes) Arbeitsentgelt, arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Die Plus- und Minusstunden werden auf dem Arbeitszeitkonto gesammelt und sind innerhalb eines vereinbarten Ausgleichszeitraums auszugleichen.