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Um die Vorgaben des Jahressteuergesetzes 2020 umzusetzen, soll der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte im Rahmen eines regelmäßigen Monitorings auf den jeweils aktuellen Wert angepasst werden. Die (geschäftsführende) Bundesregierung hat nun einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht veröffentlicht.

Der Durchschnittssatz soll demnach - nach Berechnungen des Bundesrechnungshofes - für Umsätze nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 (= für 2022) von 10,7% auf 9,5% abgesenkt werden. Das Bundeskabinett hat sich bereits damit befasst. Derzeit läuft das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Die Zustimmung des Bundesrates soll noch im Dezember erfolgen, so dass das Gesetz zum Jahreswechsel in Kraft treten kann.

Ergänzt wird die geplante Absenkung des Durchschnittssteuersatzes von einer neuen gesetzlichen Regelung zum sog. Monitoring. Mit dieser Änderung des Gesetzes wird beabsichtigt, den Durchschnittssatz jährlich auf den jeweils aktuellen Wert anzupassen. Damit wird zukünftig eine (Options-)Planung für Steuerpflichtige nicht im Ansatz belastbar sein.

Die Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte soll anhand der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland (LGR) und der Umsatzsteuerstatistik ermittelt werden. In die Berechnung fließen die letzten drei Jahre ein, für die sowohl die LGR als auch die Umsatzsteuerstatistiken vorliegen (gewogener Durchschnitt). Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt soll rein deklaratorisch wirken.